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Information, Ratgeber

Hilflosen­entschädigung für Minderjährige

Was ist das? Hat mein Kind Anspruch darauf? Wie kann man die Entschädigung beantragen? Der Rechtsdienst des Schweizerischen Gehörlosenbundes informiert.

Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigen zum Teil im Alltag mehr Hilfe und Betreuung der Eltern oder Dritter. Die Hilflosenentschädigung dient dazu, diesen Mehraufwand an Betreuung und Hilfe finanziell auszugleichen.

1. Hat mein Kind mit einer Hörbehinderung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Kindern mit einer Hörbehinderung können unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben [Hilflosigkeit leichten Grades]. Es gelten folgende Voraussetzungen:

Schwere Hörschädigung
Hörverlustgrad von 60% bzw. Hörschwelle von 55dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz

und

Erhebliche Hilfe von Drittpersonen für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
Regelmassige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter sind notwendig, damit das Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann [unter anderem, wenn das Kind trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis hat].

und

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
Bei Kindern, welche nicht Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines EU-Staates sind, gelten spezielle Voraussetzungen.

2. Welche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter zählen dazu?

Dienstleistungen, welche dazu dienen, die Kommunikationsfähigkeit des Kindes zu fördern.

Dazu gehören zum Beispiel:

Schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Anwenden der vom Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause (z.B. Logopädie), Hilfe beim Schreibenlernen, Unterstützung beim Lippenablesen, Hilfe beim Spracherwerb, Unterstützung beim Erwerb der Gebärdensprache, Vertiefung der Kenntnisse in Gebärdensprache, Übersetzungen in Gebärdensprache.

Berücksichtigt wird nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung gleichen Alters.

3. Ab wann gilt der Anspruch?

In der Regel gilt der Anspruch nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der pädagogisch, therapeutischen Massnahmen.

4. Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

Bei einer Hilflosigkeit leichten Grades beträgt die Hilflosenentschädigung CHF 15.95 pro Tag.

5. Wo kann ich ein Gesuch für eine Hilflosenentschädigung stellen?

Füllen Sie das Formular „Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige“ vollständig aus und senden Sie es an die IV-Stelle ihres Wohnkantons.

Beschreiben Sie möglichst konkret, wofür und in welchem Umfang Ihr Kind Hilfe von Dritten benötigt.

6. Mein Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde abgelehnt, wie weiter?

Wenn die IV ihr Gesuch um Hilflosenentschädigung ablehnt, können Sie den Entscheid der IV umgehend an den Rechtsdienst des Gehörlosenbundes oder an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Überprüfung zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeiten, gegen diesen Entscheid vorzugehen, an Fristen gebunden sind [in der Regel 30 Tage]. Es ist daher wichtig, dass Sie diesen Entscheid der IV sofort weiterleiten.

7. Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Anspruch auf Hilflosenentschädigung allgemein: Art. 42 Abs. 1 IVG

Besondere Voraussetzungen für Minderjährige: Art. 42bis IVG

Leichte Hilflosigkeit aufgrund einer schweren Hörschädigung: Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV

Definition einer schweren Hörschädigung: Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der lnvalidenversicherung (KSIH) Rz. 8065.1

Ansätze der Hilfslosenentschädigung, KSIH, Rz. 8004

Weitere Informationen und Kriterien zur Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hörbehinderung: Rz. 8064-8067.4 KSIH.

Stand: April 2021

Kontakt

Bei Fragen zum Vorgehen können Sie sich jederzeit an den Rechtsdienst wenden. Dieser wird Sie dabei gerne unterstutzen. rechtsdienst@sgb-fss.ch

Publiziert am 18. März 2021