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Dolmetschende: Wann? Wo? Wie?

Damit der Austausch mit einer gehörlosen Person bei wichtigen Terminen und Anlässen barrierefrei gelingt und für die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben, sind Dolmetschende wichtig.

Barrieren abbauen und Gespräche vereinfachen
Gehörlose Menschen in der Schweiz haben gemäss UNO-BRK Behindertenrechts-Konvention das Recht auf Gebärdensprachdolmetschende.

Gehörlose Menschen stossen im Alltagsleben immer wieder auf sprachliche Barrieren. Gebärdensprachdolmetschende bauen die Brücke zur hörenden Gesellschaft und sind ein wichtiges Hilfsmittel, um Missverständnisse zu vermeiden und das gegenseitige Gespräch zu erleichtern.

Damit die Kosten für individuelle Dolmetsch-Einsätze übernommen werden, müssen gehörlose Personen bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet sein. Weitere Bedingungen für eine Kostenübernahme findest du hier:

Finanzierung am Arbeitsplatz

Gebärdensprachdolmetschende gelten als Hilfsmittel im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG).

Artikel 9 Hilfsmittelverordnung (HVI) regelt: Die IV bezahlt die Gebärdensprachdolmetschenden am Arbeitsplatz mit einer Arbeitsplatzverfügung. Die IV bezahlt bis maximal 1’838 Franken pro Monat. Dieser Betrag reicht für ca. 10 Dolmetscherstunden. Wenn mehr Stunden nötig sind, muss die gehörlose Person oder ihr Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Die Anlaufstelle für Gebärdensprachdolmetschende ist immer die Procom.

Hinweis: Teilen sich mehrere gehörlose oder hörbehinderte Personen eine Dolmetschende bei einer Sitzung oder einem Teamanlass, werden die Kosten von der Procom auf die vorhandenen Arbeitsplatzverfügungen verteilt.

Finanzierung bei Aus- und Weiterbildung

Art. 13 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) regelt: Wer eine Aus- oder Weiterbildung für den Beruf macht, muss bei der IV frühzeitig einen Antrag auf Kostenübernahme der Gebärdensprachdolmetschenden stellen.

Für diese Einsätze legt das Gesetz keinen Maximalbetrag fest. Die IV holt bei der Procom einen Kostenvoranschlag ein und entscheidet dann von Fall zu Fall, ob die Kosten übernommen werden.

Zusätzlich muss diesem Antrag eine Bestätigung vom Arbeitgebenden über die Notwendigkeit der Weiterbildung beigelegt werden.

Finanzierung bei Sitzungen und Anlässen beim Bund, Kanton oder den Gemeinden

Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung sowie Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 lit. e und Art. 8 Abs. 1 BehiG regelt: Gehörlose und hörbehinderte Personen haben einen Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschenden bei Dienstleistungen des Gemeinwesens (Ämter, Gericht, Schule, Polizei, usw.). Die Behörden müssen diese Einsätze selber bei der Procom bestellen und die Kosten für die Einsätze übernehmen.

Die Personalgesetze der Kantone können unterschiedliche Bestimmungen vorsehen. Allgemein gilt aber nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, dass Dienstleistungen des Gemeinwesens für Menschen mit ‹Behinderungen› zugänglich sein müssen. Folglich sollten auch da die Kosten übernommen werden.

Hier gilt es nachzufragen, wie die Organisatoren mit den Kosten umgehen möchten.

Finanzierung bei privaten Anlässen

Art. 74 IVG regelt: Die Procom erhält von der IV jährlich einen Betrag für alle Einsätze von Dolmetschern im privaten Bereich (zum Beispiel Familienfeiern, Hochzeiten).

Die Procom verwaltet die Beträge und verteilt diese auf alle Bestellungen. Procom entscheidet, welche Einsätze finanziert werden oder nicht. Gehe frühzeitig auf die Procom zu, damit du dir sicher sein kannst, dass du eine Kostengutsprache erhältst.

Tipps und Tricks

  • Dolmetschende mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin bestellen
  • Nach erfolgter Einsatzbestätigung sollten die Dolmetschenden alle nötigen Informationen zum Einsatz sowie mögliche Präsentationen zur Vorbereitung erhalten.
  • Dolmetschende bauen die Brücke zwischen der hörenden und der gehörlosen Person. Die gehörlose Person ist die Ansprechsperson. Wende dich im Gespräch immer ihr/ihm zu und nicht dem Dolmetschenden.

Fragen zu Gebärdensprachdolmetschenden? Ich freue mich auf deine Nachricht.

Adressen und Kontakte

Beratungsstellen für Schwerhörige
und Gehörlose BFSUG
Betreuen und vermitteln im Auftrag von RAV und IV arbeitslose gehörlose und hörbehinderte Personen
www.bfsug.ch
BSFH Berufsfachschule
für Lernende mit Hör- und Kommunikationsbehinderung

Berufsschule für gehörlose und hörbehinderte Menschen mit rund 100 verschiedenen Berufs-Ausbildungen
www.bfsh.ch
DIMA – Verein für Sprache und Integration
Massgeschneiderte Kurse und Unterrichtsmaterialien für die Integration und Weiterbildung am Arbeitsplatz
www.dima-glz.ch
GHE-CES Electronic AG
Entwickelt, produziert und vertreibt technische Hilfsmittel für Menschen mit einer Hörbehinderung
www.ghe.ch
Gleichcom AG – besser hören. sehen. leben.
Beratung bei Anbindung von technischen Hörhilfsmitteln an Hörsysteme
www.gleichcom.ch
IV-Stellen Kantone
www.ahv-iv.ch
www.ausgleichskasse.ch
Netzwerk Gehörlosendolmetscher
Dolmetsch-Dienstleistungen in DSGS und umgekehrt
www.netzwerk-gsd.ch
Procom
Vermittlung von Dolmetschenden und Videocom, um mit gehörlosen Personen zu telefonieren
www.procom-deaf.ch
pro audito Schweiz
Sprache wird zu Text. Vermittlung von Schrift-Dolmetschenden
www.pro-audito.ch
SZBlind
Informationen zu Hörsehbehinderungen
www.szblind.ch
SILAS-Sign Language Service
Unternehmen können den Service von SILAS in Ihre Homepage einbinden. Anfragen in Gebärdensprache werden direkt in Text übersetzt.
www.swisstxt.ch
Travail.Suisse Formation TSF
Informationen zum Zugang zu barrierefreien, öffentlichen Weiterbildung für Erwachsene
www.ts-formation.ch