Informationen rund um die IV und Hilfsmittel
Gehörlose und hörbehinderte Arbeitnehmende können mit einer Arbeitsplatzverfügung diverse Hilfsmittel – wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetschende – bei der IV beantragen. Weitere Informationen dazu werden hier erläutert.
Diskriminierungsfreie Teilhabe
Gehörlose und hörbehinderte Menschen haben ein Recht auf Zugang zu Information und diskriminierungsfreier Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Invalidenversicherung (IV) trägt dazu bei, die Inklusion von gehörlosen Menschen zu ermöglichen und gewährt Massnahmen, wie zum Beispiel die Übernahme von Dolmetsch-Kosten für die Arbeit im Rahmen der sogenannten Arbeitsplatzverfügung.
Beantragung Arbeitsplatzverfügung
Die Beantragung einer Arbeitsplatzverfügung ist wichtig, damit die Kosten für Hilfsmittel für eine gehörlose oder hörbehinderte Person am Arbeitsplatz von der IV übernommen werden.
Die gehörlose oder hörbehinderte Person kann gemäss Art. 21ter Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 9 HVI einen Antrag für die Arbeitsplatzverfügung bei der zuständigen Invalidenversicherung (IV) einreichen. Zusätzlich zum Antrag muss eine Bestätigung des Arbeitgebers beigelegt werden.
Dauer Antragsgutsprache
Die IV braucht für die Bearbeitung von Anträgen für die Arbeitsplatzverfügung bis zu zwei Monate. Somit ist es wichtig, gleich nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Person mit Hörbehinderung den Antrag einzureichen.
Hinweis: Eine Arbeitsplatzverfügung ist bis zu fünf Jahren gültig und muss danach erneuert werden.
Finanzierung Gebärdensprachdolmetschende am Arbeitsplatz
Gebärdensprachdolmetschende gelten als Dienstleistungen Dritter, anstelle eines Hilfsmittels im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG).
Artikel 9 der Hilfsmittelverordnung (HVI) regelt: Mit einer sogenannten Arbeitsplatzverfügung bezahlt die IV die Gebärdensprachdolmetschenden am Arbeitsplatz der gehörlosen Person bis maximal 20’050 Franken pro Jahr. Das reicht für etwa 10 Dolmetscherstunden pro Monat. Die Stunden können während dem Jahr flexibel eingesetzt werden und verfallen erst Ende Jahr. Wenn mehr Stunden nötig sind, muss die gehörlose Person oder ihr Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Die Procom hat ein praktisches Online-Tool (Webcockpit) entwickelt, mit welchem gehörlose Personen jederzeit einen Überblick über die verbleibenden Stunden haben.
Apps und online Hilfsmittel
Gehörlose Personen stehen Hilfsmitteln offen gegenüber und freuen sich, wenn im Unternehmen auf online Hilfsmittel wie der App Live Transcribe (via AppStore und Google Play Store erhältlich) oder das online Gebärdensprach-Lexikon aufmerksam gemacht wird.
App Live Transcribe: Die App übersetzt die gesprochene Sprache direkt in Schrift.
Gebärdensprach-Lexikon: Das Lexikon beinhaltet eine Vielzahl von alltäglichen Wörtern, umgesetzt in Gebärdensprache.
Technische Hilfsmittel für den Arbeitsplatz
Damit auch gehörlose Arbeitnehmende das Geschehen rund um den Arbeitsplatz mitbekommen, ist ein Platz mit Sicht auf die Eingangstür empfehlenswert. Auch sind Blinklicht- oder Vibrationsanlagen für das Telefon oder die Klingel sinnvolle Hilfsmittel, um den Arbeitsalltag zu erleichtern.
Für die Kosten von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz kommt die Invalidenversicherung auf.
GHE-CES Electronic AG: Das Unternehmen entwickelt und verkauft Blinklicht- und Vibrationsanlagen.
Gleichcom AG: Das Unternehmen bietet Anbindungen von technischen Hörhilfsmitteln an Hörsysteme an.